Liebe Pferdefreund:innen,

uns erreichen derzeit viele Nachrichten zu dem Artikel von Dennis Keller („der Vierpfotenmakler“) auf dem Online-Blog https://vierpfotenmakler.de mit dem Titel „Der große Verrat der FN?“ sowie der Berichterstattung darüber.

Viele Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Pferdebesitzer:innen und Pferdeinteressierte sind aufgrund der falschen Behauptungen, die unseren Versicherungsschutz betreffen, verständlicherweise verunsichert.

Leider wurde uns von Herrn Keller vorab keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, sodass wir die von Herrn Keller geäußerten Bedenken nicht von vornherein ausräumen konnten. Dies wollen wir nun mit dieser Stellungnahme nachholen.

Lassen Sie uns eines bereits vorab deutlich sagen:

Unser Versicherungsschutz unterschreitet die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherer („GdV“) in keinem Punkt. Unsere Versicherten profitieren sogar von einem Versicherungsschutz, der über das branchenübliche Maß hinausgeht. Versprochen.

Wir verstehen, dass manche Formulierungen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB“) mitunter zu Missverständnissen geführt haben. An diesen Stellen werden wir die Formulierung so anpassen, dass keine Zweifel mehr an der Reichweite unseres Versicherungsschutzes bestehen. Unsere bisherigen Versicherten genießen aber natürlich auch bereits jetzt den umfassenden Schutz der Agria Pferdeversicherung, der die Musterbedingungen des GdV übertrifft.

Im Einzelnen bedeutet das:

Reitbeteiligung

Eine Reitbeteiligung im Sinne unserer AVB ist umfassend geschützt. Wir versichern nicht nur die Reitbeteiligung selbst, sondern – über die Musterbedingungen des GdV hinausgehend, welche nur den Tierhüter erfassen – auch die Sach- und Personenschäden an der Reitbeteiligung.

Unsere Versicherungsdeckung bezieht sich dabei nicht nur auf die unmittelbaren Sach- und Personenschäden sondern auch auf mittelbare Schadensfolgen wie Vermögensfolgeschäden – etwa Unterhaltszahlungen oder Lohnausgleichszahlungen.

Ausgeschlossen werden durch die Formulierung, die wir zur Klarstellung anpassen werden, nur sog. „reine Vermögensschäden“. Reine Vermögensschäden sind traditionell im Grundversicherungsschutz der Haftpflichtversicherung nicht enthalten.

Ungewöhnliche Zäumung / Untypische Verwendung

Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „ungewöhnlich“ oder „untypisch“ ist nicht nur branchenüblich, sondern erforderlich um einen möglichst weiten Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes für untypische Verwendung ist dabei ebenfalls keine Abweichung der GDV-Musterbedingungen.

Was als gewöhnliche Zäumung oder typische Verwendung gilt, wird natürlich nicht willkürlich durch uns und die anderen Versicherer bestimmt. Diese Begriffe werden vielmehr anhand der anerkannten Praxis und aus Sicht der verständigen Pferdehalter:innen bestimmt und unterliegen zudem letztendlich der Überprüfung durch die Gerichte.

An den von Herrn Keller angeführten Beispielen dürfte dies deutlich werden:

Auch wenn (häufiges) Galoppieren auf Asphalt schädlich für das Pferd sein kann und daher nicht zu empfehlen ist, zählt das natürlich noch als typische Verwendung. Befindet sich der Asphalt auf einer Autobahn, ist das dagegen keine typische Verwendung. Ein Foto-Shooting in der Natur unter Beachtung der Zäumung stellt natürlich ebenfalls keine untypische Verwendung dar. Die Nutzung eines Pferdes in so artuntypischer Weise wie etwa als Filmstatist ist dagegen keine typische Verwendung. Da ein Pferd nur in einzelnen Ausnahmefällen in so artuntypische Umgebungen wie Kindergärten, Schulen, Altenheime oder auch Therapieeinrichtungen und Hospize verbracht wird, ist das keine typische Verwendung.

Sollte bei der ein oder anderen Verwendungsweise einmal Unsicherheit bestehen, steht unser Kundendienst natürlich auch gern zur Verfügung, um Sie über die Reichweite des Versicherungsschutzes zu informieren.

Gesamtschuldnerische Haftung

Die Klausel E.6 C unserer AVB zur gesamtschuldnerischen Haftung stellt lediglich die Wiedergabe der geltenden Rechtslage dar. Gesetzlich zeichnet sich die gesamtschuldnerische Haftung dadurch aus, dass die Schädiger unter sich nur anteilig auf ihren Verursachungsteil haften. Allein dieser Umstand wird durch die Klausel zum Ausdruck gebracht.

Natürlich deckt unser Versicherungsschutz den gesamten Schaden des Versicherungsnehmers ab, den er zu verantworten hat. Wir unterstützen außerdem bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gegen unsere Versicherungsnehmer.

Sublimits

Die Sublimits zu Versicherungsfällen bezüglich Ställen, Reithallen und Weiden sowie Räumen in Klausel E. 4 unserer AVB stellen in ihrer derzeitigen Form keine Unterschreitung der GDV-Musterbedingungen dar.

Allerdings sind hier tatsächlich versehentlich die Beträge vertauscht: Richtig ist, dass wir Schäden an Ställen, Reithallen und Weiden bis zu 300.000 EUR pro Versicherungsfall und bis zu 600.000 EUR pro Versicherungsjahr versichern. Sachen in Räumen versichern wir bis zu 10.000 EUR pro Versicherungsfall und 20.000 EUR pro Jahr. Die jeweiligen Summen wurden hier schlicht vertauscht und werden natürlich angepasst.

Wir hoffen mit dieser Stellungnahme zeigen zu können, dass die geschürten Bedenken unbegründet sind. Trotzdem möchten wir uns entschuldigen, falls die Berichterstattung über uns bei Ihnen Unsicherheit hervorgerufen hat.

Als ältester Tierversicherer Europas liegt es uns seit über 130 Jahren am Herzen, Sie bestmöglich abzusichern. Das werden wir auch weiterhin tun.

Ihre Agria Tierschutzversicherung